Die sogenannte Bettensteuer ist eine kommunale Sonderabgabe, die auf Hotelübernachtungen erhoben wird. Sie gilt als Reaktion auf die Entlastung der Hoteliers, deren Umsatzsteuer im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes auf 7% ermäßigt wurde. Der Vorreiter in Deutschland ist Köln, das diese Form der Abgabe am 1. Oktober 2010 einführte. Während Übernachtungssteuern im Europäischen Ausland nicht unüblich sind und zum Beispiel in Rom, Barcelona oder Paris erhoben werden entwickelten sich in Deutschland erbitterte juristische Auseinandersetzungen.
Worum geht es im Streitfall?
Die “Bettensteuer” wurde unter verschiedenen Begriffen in den Kommunen eingeführt. Bisweilen suggeriert diese Abgabe unter Bezeichnungen wie z.B. Tourismusförderabgabe oder Kulturförderabgabe eine Zweckbindung, die in der Regel nicht besteht. Für die Kommunen geht es durch die Bank um Einnahmen die zur Finanzierung der kommunalen Haushalte heran gezogen werden.
Verwaltungstechnisch wird diese Steuer von den Hoteliers abgeführt wobei der Schuldner der Gast ist. Gegen diese Praxis klagen betroffene Hoteliers aus ordnungspolitischen, steuersystematischen und rechtlichen Gründen.
Wie ist die aktuelle Situation?
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die deutsche Form dieser Übernachtungssteuer am 11.7.2012 für teilweise verfassungswidrig erklärt. Eine Steuer für Übernachtungen darf nur erhoben werden, wenn die Übernachtung in privater Mission erfolgt. In Reaktion auf dieses Urteil haben zahlreiche Kommunen diese Abgabe wieder abgeschafft oder ausgesetzt. Andere Kommunen haben indes versucht dem Leipziger Urteil in ihrer Satzung Rechnung zu tragen. Demgegenüber stehen prominente Städte wie z.B. Hamburg oder Berlin die diese Abgabe bisher trotz juristischer Anfechtungen demonstrativ erheben. Inzwischen hat auch der ehemalige Vorreiter Köln nach mehrfacher Überarbeitung seiner Satzung wieder seine Kulturförderabgabe in Kraft gesetzt. Der bayerische Landtag hat diese Form der Abgabe in einem Beschluß abgelehnt, weshalb die Bettensteuer in Bayern bisher nicht erhoben wird.
Die Höhe der “Bettensteuer” ist unterschiedlich geregelt. Sie wird entweder prozentual auf den Zimmerpreis oder in gestaffelten EURO-Beträgen erhoben. Ein Beispiel für die Prozent-Regelung ist Berlin mit seiner City-Tax. Hier beträgt die “Bettensteuer” 5% auf den Nettopreis des Zimmers, ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen wie z.B. die Inanspruchnahme der Minibar. Andere Kommunen haben sich hingegen für die Einführung gestaffelte Euro-Zuschläge entschieden. Inzwischen sind mehrere Klagen gegen die Bettensteuer beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Wie ist die Argumentation der Hoteliers?
Die Hotelbranche ist typisch für den Mittelstand und wird in Deutschland von Familienbetrieben dominiert. Diese Betriebe argumentieren, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand zur Abführung der “Bettensteuer” erheblich ist. Einige Hoteliers geben auch an, dass es schlicht nicht machbar ist eine Fallunterscheidung zwischen privat und geschäftlich veranlassten Übernachtungen durchzuführen. Ein weiterer Punkt der von den Hoteliers genannt wird ist der Wettbewerbsfaktor. In einer Branche in der der Gast intensiv umworben wird tut bereits ein kleiner Preisunterschied gegenüber Wettbewerbern weh. Wenn nun eine Kommune die “Bettensteuer” erhebt, das Umland jedoch nicht, können Umsatzverluste in Folge ausbleibender Übernachtungen zulasten der betroffenen Hoteliers eintreten.
Wie ist die Argumentation der Kommunen?
Die Stadtkämmerer argumentieren zuvorderst mit der Finanzsituation der Kommunen. Geht es nach Ihnen kann die Kommune nicht auf eine substanzielle Einnahmequelle verzichten. Die Reduzierung der Umsatzsteuer auf Übernachtungen, von zuvor 19% auf 7%, hatte in den meisten Kommunen spürbare Einnahmeausfälle zur Folge. Da die finanzielle Situation der Kommunen regional recht unterschiedlich ist dürfte es kein Zufall sein, dass die “Bettensteuer” vor allem im Norden der Republik erhoben wird.
Die Erhebungsproblematik versuchen die Kommunen mit bedarfsgerechten Fragebögen zu entschärfen.
Wie können betroffene Gäste reagieren?
Geschäftsreisende sollten auf ihrem Status bestehen und eine Befreiung von der “Bettensteuer” verlangen. Die erforderlichen Formulare hält das Hotel bzw. die zuständige Kommunalverwaltung bereit. In der beiliegenden Übersicht, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sind die Links zu den Formularen aufgeführt.
Formulare zur Bettensteuer (Stand: 9.3.2016)
Einige Kommunen wie z.B. Weimar oder Gera halten keine Formulare bereit. Hier reicht ein formloser Nachweis, dass die Übernachtung beruflich veranlasst ist. Privatreisende müssen den Betrag entrichten. Sie können ihren Protest jedoch an die Adresse der Gemeindeverwaltung richten.